Vermietbedingungen


I. Allgemeines

1. Vermietungen erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind. Von diesem Mietvertrag abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Mieters, werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. wirksam. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. schriftlich bestätigt werden. Dieser Mietvertrag gilt auch für alle weiteren Mietverträge, die nach dem 1. Vertrag zustande kommen.
2. Dieser Mietvertrag findet Anwendung gegenüber Kaufleuten einschließlich Minderkaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbe gehört, sowie den in §24, Ziff.2 AGBG gleichgestellten Personen oder Vermögen . In anderen Fällen gelten die in dem Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen, wenn nicht §11 AGBG entgegensteht; in diesem Fall gilt das Sinngemäße.

II. Wertgegenstand

1. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. gewährt dem Mieter das Recht zum Gebrauch an dem in diesem Vertrag bezeichneten DAXL Veranstaltungstechnik e.K.-Geräten. Der Mieter ist zur Zahlung der vereinbarten Mietgebühren verpflichtet.
2. Bestandteil dieses Vertrages kann eine Elektronikversicherung sein. Mietverträge über mehr als sechs Monate können nur unter gleichzeitigem Abschluss von Wartungsverträgen zustande kommen.
3. Der Mieter ist unter keinen Umständen berechtigt, die Mietsachen Dritten zum Gebrauch zu überlassen und/oder Verträge welcher Art auch immer in Bezug auf die Mietsache mit Dritten abzuschließen.
4. Der Mieter darf den vereinbarten Einsatzort der Geräte nicht verändern. Nur nach vorheriger Absprache darf er Mietsachen aus der Bundesrepublik Deutschland wegbringen.
5. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. ist jederzeit berechtigt, dem Mieter technisch gleichwertige Geräte anstatt der bestellten Geräte zu überlassen.

III. Dauer des Mietvertrages

1. Die Dauer des Mietvertrages ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Als Miettag gilt jeder angefangene Kalendertag.
2. Verträge mit einer Mietdauer von mehr als sechs Monaten verlängern sich um jeweils dieselbe Zeit wie die voraufgegangene Mietperiode, höchstens aber ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode den Mietvertrag kündigt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Es kommt auf den Eingang der Kündigungserklärung beim Kündigungsgegner an.
3. Bei einer Mietdauer von mehr als sechs Monaten wird ein Wartungsvertrag Bestandteil dieses Vertrages, der dann als Anlage beigefügt wird.
4. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages ist nicht beschränkt.
5. Änderungen zu diesen Bedingungen, insbesondere der Weitervermietung und dem Auslandseinsatz bedürfen der Schriftform.

IV. Übergabe und Rückgabe der Mietsache

1. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. übergibt dem Mieter die Mietsache gegen Entgelt einer schriftlichen Quittung in den Geschäftsräumen von DAXL Veranstaltungstechnik e.K.. Zum Lieferumfang gehörende Zubehörteile sowie auf Wunsch handelsübliches Verpackungsmaterial werden mitübergeben.
2. Ist ausnahmsweise Versendung der Mietsache vereinbart, so erfolgt diese auf Kosten und Risiko des Mieters und unfrei.
Die Rückgabe der Mietsache hat in Originalverpackung und ohne Transportkosten für DAXL Veranstaltungstechnik e.K . an DAXL Veranstaltung stechnik e.K. zu erfolgen.
3. Die Rückgabe hat, einschließlich des mitgelieferten Verpackungsmaterials und aller Zubehörteile, spätestens am Tage des Ablaufes der Vertragslaufzeit zu erfolgen.
4. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter DAXL Veranstaltungstechnik e.K. bis zur Rückgabe den vereinbarten Mietzins einschließlich aller vereinbarten Nebenkosten weiter. Der letzte Berechnungstag ist der Tag, an dem die Mietsache zurückgegeben wird.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich im Inland zuzüglich der am Tag der Lieferung bzw. sonstigen Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Beträgt die vereinbarte Laufzeit nicht mehr als sechs Wochen, ist die Miete und Kaution im voraus, spätestens bei Übergabe der Mietsachen, zu entrichten.
3. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mehr als sechs Wochen, ist bei Beginn des Mietvertrages (Übergabe) die Miete bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, an dem der Mietvertrag beginnt, im voraus zu entrichten. Die Miete für die dann folgenden Monate ist jeweils am ersten Tag des jeweiligen Monats für den Monat im voraus fällig und zahlbar. Zu diesem Tag werden jeweils Rechnungen gestellt.
4. Bei Mietverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten kann entweder monatliche Vorauszahlung der Mieten oder Quartalsweise Vorauszahlung der Mieten, fällig jeweils am ersten Tage eines jeden Monats oder ersten Tage eines jeden Kalenderquartals (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.) vereinbart werden. Der jeweilige Fälligkeitstag ist in der Rechnung mit ausgedruckt.
5. Wechsel können nur mit der vorherigen Zustimmung von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont und Einzelspesen gehen zu Lasten des Mieters. Ein Skontoabzug ist stets ausgeschlossen.
6. Kommt der Mieter mit der Zahlung von mehr als einer Miete in Verzug, oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erheblich Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Mieters, ist DAXL Veranstaltungstechnik e.K. berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Mieten für den Rest der Mietzeit zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen anderer Art Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der DAXL Veranstaltungstechnik e.K. sonst zustehenden Rechte den Vertrag fristlos zu kündigen. Diese Kündigung kann der Mieter durch Stellung einer akzeptablen und angemessenen Sicherheit abwenden.
7. Die vorgenannten Rechte stehen DAXL Veranstaltungstechnik e.K. auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Mieters Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet  oder entsprechender Antrag mangels Kasse abgelehnt wird oder wenn das Unternehmen des Mieters aufgelöst  oder liquidiert wird oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutendem Umfang gegen Teile des Vermögens des Mieters eingeleitet werden.
8. Kommt der Mieter mit der Zahlung von Mieten in Verzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% p.a. geschuldet.
9. Für bestellte, aber nicht abgeholte Geräte oder Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen wird der vereinbarte Mietzins berechnet und ist sofort fällig.
10. Für bereits bestellte Aufträge werden folgende Stornogebühren erhoben:
Bei Stornierung 1 Tag vor Liefertermin : 90% des vereinbarten Gesamtpreises
Bei Stornierung 1 Woche vor Liefertermin : 70% des vereinbarten Gesamtpreises
Bei Stornierung 1 Monat vor Liefertermin : 50% des vereinbarten Gesamtpreises
Die Stornogebühren gelten auch für Arbeitszeit. Transport und Spesen werden nicht berechnet.
Im Fa ll eines Pauschalangebots werden die Stornogebühren auf den gesamten Pausch alpreis angerechnet.

VI. Gewährleistung von DAXL Veranstaltungstechnik e.K.

1. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. leistet Gewähr dafür, dass die vermietenden Anlagen bei Überlassung funktionstüchtig sind und den technischen Beschreibungen entsprechen.
2. Während der Mietzeit auftretende Mängel werden im Rahmen des mitabgeschlossenen Wartungsvertrages behoben.
3. Einer Fehlerbehebung steht es gleich, wenn DAXL Veranstaltungstechnik e.K. die Mietsache gegen eine gleichartige oder funktional gleichwertige austauscht. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. ist dazu jederzeit berechtigt.

VII. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet DAXL Veranstaltungstechnik e.K. für alle von ihm oder von Dritten, denen er die Mietsache überlassen hat, verursachten und von ihm zu vertretenden entstandenen Schäden an der Mietsache, insbesondere solche durch unsachgemäße Behandlung welcher Art auch immer. Diese Schadensersatzverpflichtung umfasst den unmittelbaren Sachschaden und den Mietzinsausfall einer etwa wegen des Schadens unmöglich gewordenen Weitervermietung an Dritte. Der Mieter hat im Falle des Verlusts oder Beschädigung den Vermieter zum Neuwert zu entschädigen.
2. Sind aus vom Mieter zu vertretenden Gründen Instandsetzungsarbeiten notwendig geworden, so werden dem Mieter diese Arbeiten zu den jeweils gültigen Sätzen und Bedingungen von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. berechnet. Der Mieter hat die Mietsachen zu Zwecken der Instandsetzung auf seine Kosten in die Geschäftsräume von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. zu schaffen, sofern DAXL Veranstaltungstechnik e.K. dieses verlangt.
3. Der Mieter ist verpflichtet, Betrieb, Installation und Bedienung nur durch Fachkundige auszuführen bzw. auszuführen lassen. Insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (VDE, VerSt.VO, VBG etc.). 

VIII. Haftung von DAXL Veranstaltungstechnik e.K.

1. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall der Mietsachen entstehen, es sei denn, der Ausfall beruhte auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von DAXL Veranstaltungstechnik e.K.. Erfüllungsgehilfen und/oder Mitarbeitern.
2. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. haftet für etwaige Schäden, die durch die Mietsachen an anderen Geräten des Mieters verursacht werden, in der Form, dass an betroffenen (anderen) Geräten, entstandene Schäden von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. zu vertreten sind. Schäden anderer Art, am Gerät oder anderweitig, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch infolge der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen oder aufgrund unerlaubter Handlungen, sind von DAXL Veranstaltungstechnik e.K.  nur zu ersetzen, wenn soweit derartige Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. oder Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen bei der Ausübung von ihnen zugewiesenen Aufgaben nach diesem Vertrag verursacht worden sind.
3. Alle etwa auftretenden Schäden Sind DAXL MUISX spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
4. Haftungsansprüche des Mieters entfalle, wenn er ohne vorheriges Einverständnis von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. Schadenbeseitigung selbst oder durch Dritte vornimmt. Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung dadurch entstandener Kosten.

IX. Gewerbliche Schutzrechte

1. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. wird den Mieter bei der Abwehr aller gegen ihn gerichteten Ansprüche unterstützen, die geltend werden, weil von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. gelieferte Mietsache, Teile davon sowie Arbeitsweisen entsprechend der geltenden Betriebsanweisung angeblich Schutzrecht Dritter verletzen. Der Mieter ist verpflichtet, DAXL Veranstaltungstechnik e.K. unverzüglich davon im Kenntnis zu setzen, wenn solche Ansprüche gegen ihn erhoben werden. DAXL Veranstaltungstechnik e.K. behält sich in solchen Fällen vor, den Mieter hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen, dies jedoch nur, wenn d iese Rechtsverfolgung ausschließlich in Ansprache mit und nach Weisung durch DAXL Veranstaltungstechnik e.K. durchgeführt wird. D ieschließt ein die Auswahl von Prozessbevollmächtigten bzw. Verfahrensbevollmächtigten, wo auch immer.
2. Sollte DAXL Veranstaltungstechnik e.K. im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten, die Dritte reklamieren, Konstruktionsänderungen vornehmen wollen oder müssen, ist der Mieter verpflichtet, solche Konstruktionsänderungen an den Mietsachen durchführen zu lassen.
3. Sollte in einem, wegen gewerblicher Schutzrechte, gegen DAXL Veranstaltungstechnik e.K. gerichteten Verfahren dem Mieter die weitere Benutzung eines Schutzrechtes untersagt werden oder aber auch nach Ansicht von DAXL Veranstaltungstechnik e.K. eine solche Entscheidung zu erwarten sein, steht DAXL Veranstaltungstechnik e.K. auf eigene Kosten und nach eigener Wahl frei, entweder dem Mieter Rechte zu verschaffen, die Mietsachen weiter zu benutzen oder diese auszutauschen oder zu verändern , dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr vorliegt. Sollten solche Maßnahmen nicht möglich sein, ist der Mieter verpflichtet, DAXL Veranstaltungstechnik e.K. die Mietsache zurückzugeben und den Mietvertrag aufzuheben.
4. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Mieter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte nicht zu.

X. Schlussbestimmungen

1. Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
2. Der Mieter erklärt sein Einverständnis mit der Verwendung aus der Geschäftsbeziehung mit ihm gewonnener personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG für gesellschaftseigene Zwecke auch im Konzern.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt diese die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
4. Für Verträge, mit Vollkaufleuten wird als Gerichtsstand Darmstadt vereinbart, mit der Maßgabe, dass DAXL Veranstaltungstechnik e.K. berechtigt ist auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Mieters zu klagen.